Uetersener Nachrichten vom 23.12.2009 21:14
Dichtheitsprüfung: Fristen werden verlängert
Neue Handlungsempfehlungen zum Januar 2010 angekündigt. Wird jetzt zurückgerudert? Erst musste es ganz schnell gehen. Der 31. Dezember war als Frist für Grundstücke genannt, die im Wasserschutzgebiet liegen. Jetzt teilt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume mit, dass bei der vorgeschriebenen Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen eine Fristverlängerung möglich ist.Von Klaus Plath
Pinneberg/Kiel. Zwischen dem Städteverband Schleswig-Holstein und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gibt es nach wie vor erhebliche Meinungsverschiedenheiten bezüglich der in der Din-Norm 1986 Teil 30 enthaltenen Fristen. Die Norm aus dem Jahr 2003 gilt nach Auffassung des Ministeriums unmittelbar und ist verpflichtend umzusetzen.
Entgegen der Auffassung der kommunalen Landesverbände bedarf es nach rechtlicher Einschätzung des Ministeriums auch nicht einer gesonderten landesrechtlichen Einführung durch ein formales Gesetz oder eine Verordnung.
Das Intervenieren des Städteverbandes hatte jedoch dazu geführt, dass ein Arbeitskreis eingerichtet wurde, der ein Umsetzungsprogramm zur DIN 1986 Teil 30 erstellen soll, das neben Vorgehensweisen zur Abwicklung der Dichtheitsuntersuchung (Checklisten, Ablaufpläne, Liste von zugelassenen Untersuchungsfirmen) auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen wie das Landeswassergesetz und das Kommunalabgabengesetz überprüft und Vorschläge für eine Anpassung erarbeiten soll. Jetzt teilt das Kieler Ministerium mit, dass bei der gesetzlich vorgeschriebenen Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen eine Fristverlängerung möglich ist.
Nachdem die in der DIN 1986 Teil 30 vorgegebenen Fristen teilweise so gut wie bereits verstrichen seien, werde das Umweltministerium zu Beginn des Jahres 2010 eine Regelung veröffentlichen, wie Städte und Gemeinden als so genannte abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft die Untersuchung für den Grundstückseigentümer durchführen können.
Dazu werden die Kommunen ihr Zuständigkeitsgebiet in Untersuchungsbereiche aufteilen müssen und in Absprache mit der jeweiligen unteren Wasserbehörde den Zeitrahmen vorgeben, wann die Dichtheitsuntersuchung zu erfolgen hat.
Wer Fragen zur möglichen Fristverlängerung hat, sollte sich, so das Umweltministerium, daher an die jeweilige Stadt, Gemeinde oder den Abwasserzweckverband wenden.
Die Untersuchungskosten habe trotz Fristverlängerung der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage zu tragen.
Um jedoch den bürokratischen Aufwand zu minimieren, und damit die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft für die Dichtheitsuntersuchung nicht jedem Haushalt eine Rechnung stellen müsse, werde derzeit im Umweltministerium geprüft, ob rechtliche Möglichkeiten für die Abrechnung beziehungsweise Refinanzierung der Dichtheitsuntersuchung über die Abwassergebühren eingeführt werden können.
Hintergrund zur Materie selbst: Grundstücksentwässerungsanlagen wie Entwässerungsleitungen, Übergabeschächte und Anschlusskanäle müssen nach der DIN 1986 Teil 30 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung“ bis zum 31. Dezember 2015 auf Dichtheit überprüft werden, da ansonsten die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden.
Zum besseren Verständnis dazu sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den oben genannten Grundstücksentwässerungsanlagen um Abwasseranlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden müssen.
Für Grundstücke, die in Wasserschutzgebieten liegen, galt bislang die Frist 31. Dezember 2009.
In den letzten 7 Tagen schon 10 mal gelesen - zuletzt am 29.07.2010 um 13:05.
Frank Bornemann schrieb am 16.02.2010 23:22:
Die INTERESSENGEMEINSCHAFT von Bürgern für Bürger informiert zu dem Thema Dichtheitsprüfung auf der Internetseite www.bürokratie-irrsinn.de Die INTERESSENGEMEINSCHAFT deckt auch auf, dass es aktuell überhaupt KEINE gesetzliche Grundlage für die Dichtheitsprüfung gibt.
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